Protokoll – 2. Sitzung – 09.09.2016

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Bei seiner zweiten Sitzung am Freitag, dem 9. September tagte der NSU-Untersuchungsausschuss im brandenburgischen Landtag zum ersten Mal öffentlich. Gehört wurden zwei Sachverständige. Die Professoren referierten über die Sicherheitsarchitektur und die Rechte und Pflichten von Sicherheitsbehörden in Brandenburg. Im Land gebe es erheblichen Nachholbedarf, was die demokratische Kontrolle der Geheimdienste und die klare Gestaltung ihrer Befugnisse angeht. Zur Praxis der Verfassungsschutzarbeit konnten die Sachverständigen keine Auskunft geben.

Ankündigung | Zusammenfassung

1. Sachverständiger: Ralf Alleweldt, 55 Jahre, Professor für Verfassungs- und Europarecht an der Polizeihochschule Oranienburg
2. Sachverständiger: Heinrich Amadeus Wolf, 51 Jahre, Professor für Öffentliches Recht Bayreuth

Vortrag von Prof. Alleweldt

Zuerst wird Prof. Dr. Ralf Alleweldt gehört. Neben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer ist er für die Landesrektorenkonferenz Mitglied im Aktionsbündnis Brandenburg gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Alle Äußerungen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie sich auf die rechtlichen Grundlagen, nicht auf die Praxis beziehen. Alleweldt betonte als „unabhängiger Sachverständiger“ und nicht für die Polizei zu sprechen.

Aufgabe des Verfassungsschutzes sei es, Informationen über sicherheitsgefährdende politische Bestrebungen zu sammeln – dies beinhaltet sowohl legale als auch strafrechtliche Aktivitäten. Die Polizei sei allein für die Strafverfolgung und für die Verhinderung von Straftaten zuständig. Der Verfassungsschutz sei hingegen „Sammler, kein Jäger“. Die Kontrolle des Verfassungsschutzes in Brandenburg ist im Art. 11 der Landesverfassung („Datenschutz“) geregelt. Zwischen den Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz gebe es Überschneidungen – etwa bei „gewalttätigen, terroristischen Bestrebungen“.

Zur Frage, ob der Verfassungsschutz Informationen über bevorstehende oder begangene Straftaten an die Polizei weiterleiten darf oder muss, stünden im verfassungsrechtlichen Rahmen zwei Prinzipien in Konkurrenz. Das informationelle Trennungsprinzip schreibt vor, dass Polizei und Verfassungsschutz unterschiedliche Aufgaben haben und deshalb getrennt zu agieren haben. Der Verfassungsschutz sammle frei und mit niedriger Schwelle sensible Daten, das heißt auch Informationen über legale Aktivitäten, die aufgrund der Grundrechtssicherung nicht ohne weiteres bei der Polizei landen dürften. Dagegen steht das Prinzip der grundrechtlichen Schutzpflichten: Der Staat ist verpflichtet, die körperliche Unversehrtheit und das Leben seiner Bürger zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten festgehalten, dass bei schweren Gewalttaten der Staat tätig werden müsse. Dies spiegele sich im Brandenburger Verfassungsschutzgesetz in den §§16, 17 und 19. Alleweldt weist darauf hin, dass der §138 des Strafgesetzbuches („Nichtanzeige geplanter Straftaten“) prinzipiell auch für Behördenmitarbeiter*innen gelte. „Quellenschutz“ für V-Leute sei ein legitimes Anliegen, er dürfe aber kein absolutes Gewicht haben. Spätestens wenn es um Lebensrettung gehe, habe der Quellenschutz zurückzustehen. Diese Übermittlungspflichten bei der Gefahr schwerer Gewalt könne gesetzlich klarer festgehalten werden. Welche Folgerungen der Brandenburger Verfassungsschutz nach dem Bekanntwerden der Taten und Aktivitäten des NSU-Netzwerkes zog, kann Alleweldt nicht beantworten.

Alleweldt schlägt vor, dass die Weitergabe von Informationen durch den Verfassungsschutz nicht mehr im Ermessen der Behörden liegen solle – dieses Ermessen könnte „auf Null“ reduziert werden. Die Übermittlungspflichten sollten konkretisiert werden. Es sollten Regeln geschaffen werden, ob und inwieweit der Verfassungsschutz strafprozessuale Maßnahmen beeinträchtigen dürfe. Die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes sollte gestärkt werden und der Einsatz von V-Leuten stärker geregelt werden. Es sei fraglich, ob die Strafbefreiung von V-Leuten, wie sie in §9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes („Vertrauensleute“) festgehalten ist, eine „Verbesserung“ sei. Der Verfassungsschutz sollte auf seine Kernaufgabe – das Sammeln von Auskünften über umstürzlerische Tätigkeiten – verpflichtet werden. Zudem sollte die Koordinierung von Verfassungsschutz und Polizei verbessert werden.

Vortrag von Prof. Wolff

Es folgt der Vortrag von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff. Er war bereits in drei anderen NSU-Untersuchungsausschüssen als Sachverständiger geladen und vertritt den BND und den Verfassungsschutz, wenn diese „von TKÜ-Betroffenen“ verklagt werden.

Auch Wolff betont die Trennung der Aufgabenbereiche von Polizei und Verfassungsschutz, welche in der Praxis allerdings inzwischen weniger strikt gehandhabt werde als früher. Aufgrund der föderalen Gliederung Deutschlands würden zu Fallermittlungen seitens des Bundes häufig die Nachrichtendienste herangezogen, da diese mehr Kompetenzen haben. Die Überschneidungen dabei würden auch Probleme generieren: doppelte Kosten, die Informationen würden nicht zusammengeführt, die Kontrolle sei zersplittert, es gebe Kompetenzgerangel, institutionellen Selbstschutz und Eitelkeiten, gegenseitige Überwachung und bei Einzelpersonen doppelte Eingriffe in deren Grundrechte. Als Vorteile nennt er den doppelten Schutz nach der Devise „doppelt gemoppelt hält besser“. Polizei und VS könnten sich in der Informationsgewinnung und durch unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse ergänzen.

In der bundesdeutschen Sicherheitsarchitektur gebe es seit einigen Jahren Verschiebungen: Die Verrechtlichung schreite voran, die Evaluationspflicht von Gesetzen werde zum Standard, die parlamentarische Kontrolle würde gestärkt, die Sicherheitsaufgaben auf Bundesebene würden verstärkt, ebenso wie die Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden. Die Grenzziehungen und Trennungen würden dabei zusehends verwischen: Polizeibehörden würden nachrichtendienstlicher arbeiten, die Nachrichtendienste einzelfallbezogener vorgehen. Brandenburg würde in Bezug auf die parlamentarische Kontrolle nicht im Bundestrend liegen: „Sie hängen hier ein bisschen hinterher“.

Die Kontrolle des Verfassungsschutzes in Bund und Ländern finde theoretisch auf mehreren Ebenen statt: Auch deren Maßnahmen könnten vor Gericht angegriffen werden. Es gebe interne Kontrollinstanzen, deren Effizienz von Außen nicht überprüfbar sei. Dazu gebe es die G10-Kommission, die parlamentarische Kontrolle über große und (nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts auch) kleine Anfragen sowie über parlamentarische Gremien wie die Parlamentarischen Kontrollkommission.

Der Verfassungsschutz in Brandenburg sei – in der Theorie – so konstruiert, dass er vor allem Informationen beschaffen solle und weniger operative Befugnisse habe. Am Informationsaustausch auf Bundesebene sei Brandenburg stark beteiligt.

Als Empfehlungen präsentiert Wolff eine Reihe von Maßnahmen. Das Verfassungsschutzgesetz in Brandenburg sei nicht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und darum überarbeitungsbedürftig. Die nachrichtendienstlichen Mittel sollten etwa stärker dargelegt werden. Besonders stark eingreifende operative Mittel – zum Beispiel langfristige Observationen oder der langfristige Einsatz von V-Leuten – müssten klar geregelt werden. Der Einsatz von IMSI-Catchern sollte geregelt werden, genauso sei der Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikation (heißt: passwortgeschützte Internetforen), §14a des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes („Übermittlung von Informationen durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde“) dringend reformbedürftig. Die Befugnisse des parlamentarischen Kontrollgremiums sollten nach Wolffs Ansicht dringend ausgeweitet werden. Die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz sollte in einigen Jahren evaluiert werden, dafür müssten die Grundlagen geschaffen und die Daten jetzt schon gesammelt werden. Als Anregung bringt er außerdem die Gedanken ein, die Verfasssungsschutzämter von Berlin und Brandenburg zusammenzulegen und zur Stärkung des Grundrechteschutzes einen „Bürgerbeauftragten“ mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten als unabhängige Stelle einzurichten.

Fragerunde

Nach einer Mittagspause gibt es insgesamt drei Runden, in denen die Untersuchungsausschussmitglieder Fragen an die Sachverständigen stellen. Hier werden ausgewählte Fragen und Antworten wiedergegeben.

Björn Lüttmann (SPD) fragt nach den Anforderungen für Mitarbeiter*innen in den Behörden und ob von einem falsch verstandenen Korps-Geist ausgegangen werden könne. Alleweldt erklärt, dass die Kooperation des Verfassungsschutzes mit Straftätern aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sei und so staatlicherseits im Fall von Thüringen faktisch Bestrebungen gewalttätiger Gruppierungen unterstützt wurden. Für Brandenburg könne er das nicht beantworten. Er gehe davon aus, dass eine Rotation des Personals innerhalb von Verfassungsschutz und Polizei praktiziert würde, Stichwort „Verwendungsänderung“. Angesichts von Gefährungssituationen im Beruf geht er davon aus, dass ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden sei und man sich nicht zwangsläufig gegenseitig „verpfeife“.

Inka Goßmann-Reetz (SPD) fragt, welche Vor- und Nachteile es hätte, ein eigenes Amt für Verfassungsschutz zu haben, anstelle des Ist-Zustandes in Brandenburg – dem Verfassungsschutz als Abteilung des Innenministeriums. Wolff antwortet, dass er aufgrund des Trennungsgebotes ein eigenes Amt angemessener finden würde. Es bestehe allerdings die Gefahr der Abschottung einer separaten Behörde. Wichtiger sei eine Offenheit des Verfassungsschutzes in Hinsicht auf die Kontrolle.

Inka Goßmann-Reetz (SPD) fragt, welche Vorteile eine operative Stärkung des Verfassungsschutzes hätte. Wolff antwortet, dass eine Betonung der Informationsaufgabe des Verfassungsschutzes, wie in Brandenburg etabliert, legitim sei. Es sollte dem Verfassungsschutz jedoch zum Beispiel ermöglicht werden, „im Netz unterwegs zu sein“.

Björn Lakenmacher (CDU) fragt, ob die Gefahr bestehe, dass der Verfassungsschutz im rechtsfreien Raum agiere. Wolff antwortet, dass er nur sagen kann, wie die rechtlichen Grundlagen gestaltet seien. Er gehe davon aus, dass der Verfassungsschutz diese rechtlichen Grundlagen immer einhalte.

Volkmar Schöneburg (Linke) weist darauf hin, dass heute der 16. Jahrestag des NSU-Mordanschlages an Enver Şimşek ist. Seine Frage bezieht sich auf §138 des Strafgesetzbuches (Nichtanzeige geplanter Straftaten) und dessen Verhältnis zum Quellenschutz – ob die Pflicht zur Anzeige auch bei Straftaten wie schwerem Raub gelten würde. Alleweldt antwortet, dass bei einem schweren Raub die Grundrechte von Personen stark angegriffen würden. Die Schutzpflicht des Staates würde also greifen, eine Anzeigepflicht bestünde. Wolff widerspricht. Als Behördenmitarbeiter sei man verpflichtet, Informationen den internen Regelungen gemäß weiterzuverarbeiten und weiterzugeben. Wenn dadurch zum Beispiel ein schwerer Raub nicht verhindert werde, seien die Regeln zur Informationsweitergabe grundrechtswidrig, nicht aber das Verhalten des Mitarbeiters.

Volkmar Schöneburg (Linke) fragt, inwiefern der Verfassungsschutz auf andere Behörden Einfluss nehmen dürfe – etwa im Umgang mit Strafgefangenen oder Beschuldigten. Wolff antwortet, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten einer rechtlichen Grundlage und einer Begründung bedürfte, dass die Behörde nur in ihrem Aufgabenbereich tätig werden dürfte. Alleweldt ergänzt, dass die Justiz bekanntlich unabhängig sei. Auf sie dürfe nur geregelt in Verfahren Einfluss genommen werden. Im Vertrauen dürfe es nicht geschehen und auf gar keinen Fall dürften Falschinformationen kolportiert werden.

Andreas Galau (AfD) fragt, ob es durch das Trennungsgebot kontrollfreie Räume in der Gesellschaft geben würde. Alleweldt antwortet, dass es in einem Rechtsstaat allgemein und notwendigerweise kontrollfreie Räume geben müsse. Sonst hätte man es nicht mehr mit einem Rechtsstaat, sondern mit einem totalen Staat zu tun. Wolff ergänzt, dass das Trennungsgebot in der Praxis der letzten Jahre stark geschwächt worden sei. Das Trennungsgebot sei unbedingt wichtig.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt, ob es überhaupt zwei verschiedene Behörden – Polizei und Verfassungsschutz – brauche. Alleweldt antwortet, dass das Trennungsgebot auch aus einer historischen Verpflichtung eine Aufgabenaufteilung vorsehe. Es sei theoretisch möglich, zumindest auf Bundesebene, den Verfassungsschutz zu einer Art wissenschaftlichen Aufklärungseinrichtung umzuwandeln. Wolff ergänzt, dass zum Beispiel das BKA inzwischen fast den Charakter einer Geheimpolizei habe, die funktionale Trennung also zum Beispiel in diesem Punkt aufgeweicht sei.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt nach dem sehr weitgehenden Polizeigesetz in Brandenburg, dass den Einsatz von V-Leuten, verdeckte Ermittlungen und vieles mehr erlaube. Sie fragt, ob der Verfassungsschutz über andere Instrumente verfüge. Alleweldt antwortet, dass der Hauptunterschied in der Aufgabenkontur liege: Die Einsatzschwelle für den Verfassungsschutz sei niedriger als bei der Polizei. Die Mittel seien fast identisch.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt, ob die Instrumente des Verfassungsschutzes auf den polizeilichen Staatsschutz übertragen werden könnten, was der Staatsschutz bräuchte, um den Verfassungsschutz ersetzen zu können. Alleweldt antwortet, dass der Staatsschutz die meisten dieser Befugnisse schon habe – aber eben bisher ein anderes Aufgabenprofil als der VS.

Björn Lakenmacher (CDU) fragt, welche Rechte oder Sanktionsmöglichkeiten für die Parlamentarische Kontrollkommission sinnvoll sein könnten. Wolff antwortet, dass er eine flächendeckende parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes nicht für sinnvoll halte. Eine selektive Kontrolle sei ausreichend. Sanktionsmöglichkeiten wären dem Gedanken der parlamentarischen Kontrolle fremd.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt nach §16 des Brandenburger Verfassungsschutzgesetzes („Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde“), der bei der Übermittlung von Informationen dem Verfassungsschutz einen Ermessenspielraum zubilligt. Wie könne die Ermessensfrage besser kontrolliert werden? Sollte die Parlamentarische Kontrollkommission über Ermessensentscheidungen informiert werden? Alleweldt antwortet, dass der Gesetzgeber diesen Ermessensspielraum selbst zugebilligt habe. Wenn der Gesetzgeber das ändern wolle, könne er das Gesetz ändern. Er gehe davon aus, dass der Verfassungsschutz ein internes Regelwerk zur Ermessensauslegung habe.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt, ob bei Erkenntnissen eines V-Mannes – kontret Piatto – über Waffen und Überfälle nicht ein öffentliches Interesse vorgelegen haben müsste. Alleweldt antwortet, dass das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt sei. Dennoch sei ein Ermessensspielraum gegeben. Bei Waffen könne man unterstellen, das Leben gefährdet sein könnten, was eine Informationsweitergabe begründen könnte. Ob solch eine Entscheidung zwingend gewesen wäre, könne er nicht beurteilen. Wolff bleibt im hyptothetischen Bereich, wird aber konkreter: „Wenn es so war, wie sie berichten, dann hätte eine Übermittlungspflicht bestanden.“

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt nach §19 des Brandenburger Verfassungsschutzgesetzes („Übermittlungsverbote“), in dem „Sicherheitsinteressen“ behandelt werden, die eine Informationsweitergabe verhindern können. Wolff antwortet, dass er eine Änderung für geboten halte – das sei allerdings eine rechtspolitische und keine rechtliche Angelegenheit.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt nach Empfehlungen für das Land Brandenburg, um den Verfassungsschutz besser zu kontrollieren – Nachholbedarf bestehe erklärtermaßen. Wolff betont, dass er die parlamentarische Kontrolle der Exekutive als Arbeit von gewählten Parlamentariern sehe. Eine personelle Ausstattung für diese Arbeit, zum Beispiel Fraktionsmitarbeiter, halte er für kontraproduktiv, da es dem Grundgedanken des Gremiums widerspreche.

Ursula Nonnemacher (Grüne) fragt, ob öffentliche Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission ein gutes Mittel sein können. Wolff antwortet, dass er davon nichts halte. Die Besonderheit des Gremiums sei die Vertraulichkeit und diese sei bei öffentlichen Sitzungen nicht gegeben. Alleweldt ergänzt, dass es öffentliche Sitzungen geben könne, die Kernarbeit aber durchaus vertraulich sein müsse.

Zu den Sitzungsthemen ist jüngst auch ein Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes erschienen. Darin wird kritisiert, dass Brandenburg in Hinblick auf eine „Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen des Verfassungsschutzes“ und seiner „parlamentarischen Kontrolle“ im bundesweiten Vergleich schlecht abschneidet. https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/gu/22.pdf

Die nächste Sitzung findet am 14. Oktober statt.

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